ÜL-Pauschale vs. Ehrenamtspauschale
Die Auszahlung der ÜL-Pauschale (§ Nr. 3 26 EstG) für ÜL und auch Referenten ist gesetzlich geregelt und bedarf damit keiner extra Aufführung in der Satzung. Die Auszahlung der Ehrenamtspauschale (auch Aufwandsentschädigung) (§ Nr. 3 26a EstG) für ehrenamtliche/freiwillige Tätigkeiten von Helfern, Mitgliedern und dem Vorstand sollte/ muss (bei Vorstand) ausdrücklich in der Satzung geregelt werden (Vergütungen im Verein), da laut BGB der Grundsatz der unentgeltlichen Aufgabenerfüllung gilt.
Die geregelten möglichen Obergrenzen pro Jahr sind:
- ÜL-Pauschale bis 3.000,- €/Jahr steuerfrei (seit 01.01.2021)
- Ehrenamtspauschale bis 840,- €/Jahr steuerfrei (seit 01.01.2021)
Voraussetzungen, die für beide erfüllt sein müssen:
- nebenberufliche Tätigkeit =< 14 Std./Woche
- nur im steuerbegünstigten/ideellen Bereich
- kein Rechtsanspruch
- in Vertrag (ÜL- bzw. Ehrenamtsvertrag) geregelt
Aufwendungsersatz vs. Aufwandsentschädigung
Die Auszahlung von Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) ist immer möglich und bedarf keiner gesonderten Aufführung in der Satzung. Darunter zählen tatsächlich angefallene und durch Belege nachweisbare Kosten, die für die Ausführung einer ehrenamtlichen Tätigkeit notwendig waren, wie:
- Fahrtkosten
- Telefon
- Übernachtung
- Verpflegung
- Porto
Unter Aufwandsentschädigung fallen nicht belegbare Aufwände, wie pauschale Sitzungs- und Tagesgelder. Diese Auszahlungen müssen in der Satzung geregelt werden, wenn sie für Vorstandarbeit gezahlt wird (fällt unter Ehrenamtspauschale!!!). Die Auszahlungen muss man immer vom Empfänger quittieren/unterschreiben lassen. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, wie beispielweise „Wir für Sachsen“ fallen nicht unter die Satzungsregelung, da es nicht aus der Vereinskasse gezahlt wird.
Unter den Freibetrag von 840,- €/Jahr fallen Ehrenamtspauschale/Aufwandsentschädigungen und Aufwandentschädigungen aus öffentlichen Kassen.
ÜL-Pauschale, Ehrenamtspauschale und Aufwendungen aus öffentlichen Kassen können von einem oder mehreren Vereinen an eine Person gezahlt werden, wenn diese für voneinander abgrenzbare, nebenberufliche Tätigkeiten im ideellen/steuerbegünstigten Bereich bestimmt sind.
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