Das Sächsische Kabinett hat in seiner Sitzung am 31. März 2022 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, welche seit dem 3. April 2022 und bis einschließlich 30. April 2022 gilt.
Die für den Sportbetrieb bislang geltenden Einschränkungen und Schutzmaßnahmen werden mit der neuen Verordnung aufgehoben.
Darüber hinaus empfiehlt die Staatsregierung dringend das Tragen von Masken (vorzugsweise FFP2) in öffentlich zugänglichen Innenräumen und die Einhaltung des Mindestabstandes. Auch sollten die Kontakte nach wie vor auf ein notwendiges Maß beschränkt bleiben. Dringend empfohlen wird auch die Einhaltung der Hygieneregeln, die eine wirksame Schutzmaßnahme darstellen.
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- 2G-Regel (Innenbereich maximal 60 Prozent Auslastung und höchstens 6.000 Personen bzw. Außenbereich maximal 75 Prozent Auslastung und höchstens 25.000 Personen)
- 3G-Regel (50 Prozent der Höchstkapazität)
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das Sächsische Kabinett hat in der Corona-Notfallverordnung weitere Öffnungsschritte u. a. auch für den Sport beschlossen.
Ab 23.02.2022 gilt für Außensportanlagen die 3G-Regel. Diese wird selbstverständlich auch in den Sportstätten der Stadt Chemnitz sofort gültig sein. Sobald die neue Corona-Notfallverordnung veröffentlicht ist, wird das neue Hygienekonzept zeitnah an die Vereine gesandt.
Diese Regelungen gelten als Übergangsregelung zunächst bis einschließlich 03. März 2022. Danach ist von der Staatsregierung geplant, eine neue Corona-Schutz-Verordnung zu verabschieden, welche am 4. März 2022 in Kraft treten soll.
- die Sächsische Corona Notverordnung wurde erneut angepasst und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung gilt bis einschließlich 06. März 2022.
- Für den organisierten Sport ergeben sich dieses Mal keine grundlegenden Änderungen. Es wurde jedoch für das Erreichen der Überlastungsstufe die 7-Tage-Inzidenz als Kriterium gestrichen. Somit treten Einschränkungen In Kraft, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen einer der folgenden Werte überschritten wird:
- Belastungswert für Normalstation in Sachsen: 1300 Betten
- Belastungswert für Intensivstation in Sachsen: 420 Betten
Nach 3-tägiger Überschreitung eines der Werte, werden die Erleichterungen am übernächsten Tag ausgesetzt. Anaolg treten die Erleichterungen zwei Tage nach Unterschreitung aller Werte an 3 aufeinander folgenden Tagen in Kraft.
- Sport ist somit weiterhin im Außenbereich unter 2G, im Innenbereich unter 2G+ möglich. Für Kinder und Jugendliche bis Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Anleitungspersonal gilt 3G. Es ist auch weiterhin eine Kontaktnachverfolgung zu führen.
- eine gute Übersicht der einzelnen (Zugangs-)Regelungen findet ihr hier.
- Sportveranstaltungen
- Voraussetzung 2G-Plus für Zuschauende
- Auslastung 50 % und max. 2000 Zuschauer oder
- 25% der Gesamtkapazität (ohne Obergrenze)
Weiterführende Informationen:
- die Sächsische Corona Notverordnung wurde erneut auf den Prüfstand gestellt und unter Berücksichtigung der aktuellen Infektionslage überarbeitet. Die aktuelle Fassung gilt bis einschließlich 06. Februar 2022.
- Für den organisierten Sport ergeben sich damit endlich Möglichkeiten, bei Unterschreitung der Überlastungsstufe mittels Erleichterungen einen eingeschränkten Trainings- und Wettkampfbetrieb aufzunehmen. Die Überlastungsstufe gilt als erreicht, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen einer der folgenden Werte überschritten wird:
- Neuinfektionen in Chemnitz: 1500 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
- Belastungswert für Normalstation in Sachsen: 1300 Betten
- Belastungswert für Intensivstation in Sachsen: 420 Betten
Nach 3-tägiger Überschreitung eines der Werte, werden die Erleichterungen am übernächsten Tag ausgesetzt. Anaolg treten die Erleichterungen zwei Tage nach Unterschreitung aller Werte an 3 aufeinander folgenden Tagen in Kraft.
- AUSNAHME: Generell zulässig ist die Öffnung der Sportstätten für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Als Zugangsregelung gilt hier 3G. Somit müssen alle Kinder und das Anleitungspersonal einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen und dieser muss durch den Betreiber/Veranstalter erfasst werden (§ 13 Abs. 3).
- Was ist mit Erleichterungen möglich?
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- Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen
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- Innensportanlagen: Zugangsregelung 2G-Plus, Hygienekonzept, Kontakterfassung (§ 21a Abs. 14 S.1 Nr.1)
- Außensportanlagen: Zugangsregelung 2G, Hygienekonzept, Kontakterfassung (§ 21a Abs. 14 S.1 Nr. 2) Von der Kontakterfassung ausgenommen sind Skiaufstiegsanlagen.
- Anleitungspersonal für alle Altersgruppen: Zugangsregelung 3G (§§ 21 a Abs. 14 S. 3; 13 Abs. 2 S. 2, Abs. 2 S. 2)
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Für den organisierten Vereinssport gelten die Kontaktbeschränkungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht. § 13 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
Die jeweiligen Zugangsregelungen sind zu kontrollieren und zu erfassen.
Die erforderlichen Kontakterfassungen können manuell oder digital erfolgen. Die ausschließlich zu diesem Zweck erfolgte Kontakterfassung sollte folgende Daten umfassen (§ 2 Abs. 2):
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- Name
- Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
- Anschrift
- Zeitraum und Ort des Besuchs
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Die erfassten Kontaktdaten sind unzugänglich für Unbefugte aufzubewahren. Sie sind unter folgenden Voraussetzungen unverzüglich zu löschen (§ 2 Abs. 2):
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- sobald diese für die Kontaktverfolgung nicht mehr benötigt werden
- spätestens nach vier Wochen.
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- individueller Sportbetrieb
Individuell betriebener Sport (d.h. nicht im Rahmen einer organisierten Sporteinrichtung, -veranstaltung oder Gruppe) ist weiterhin ohne Maskenpflicht uneingeschränkt möglich (§ 6 Abs. 1). Das Trainieren in privaten Gruppen ist bis zu maximal zehn Personen möglich, sofern diese geimpft oder genesen sind. (§ 6 Abs. 2).
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- Bäder und Saunen
Öffnung (mit Ausnahme von Dampfsaunen und Dampfbädern) für Publikumsverkehr, Zugangsregelung 2G-Plus, Hygienekonzept, Kontakterfassung (§ 21a Abs. 9)
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- Sportveranstaltungen
dürfen mit Zuschauenden unter folgender Maßgabe stattfinden:
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- Zugangsregelung 2G-Plus, Hygienekonzept, Kontakterfassung (§ 21a Abs. 13)
- Auslastung maximal 50 von Hundert der jeweiligen Höchstkapazität (Obergrenze 500) oder
- Auslastung maximal 25 von Hundert der jeweiligen Höchstkapazität (Obergrenze 1.000)
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- Gremiensitzungen, Vorstandssitzungen, Versammlungen
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sind unter folgender Maßgabe in Präsenz gestattet: Zugangsregelung 2G, Hygienekonzept, Kontakterfassung (§ 21a Abs. 2)
Weiterführende Informationen:
- die Sächsische Corona Notverordnung wurde vor dem Jahreswechsel leicht angepasst und ihrer Gültigkeit nun nochmals bis einschließlich 14.01.2022 fortgeschrieben.
- Für den organisierten Sport ändert sich somit leider zunächst nichts. Kern der Änderungen ist die Pflicht zur Verwendung von FFP2-Masken im Rahmen der extrem eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten der Sportstätten.
Hygienekonzept kommunal betriebene Sportstätten
Corona-FAQ des Landessportbund Sachsen e.V.
Weitere Informationen: https://www.coronavirus.sachsen.de/
- die Sächsische Corona Notverordnung wurde angepasst und ihrer Gültigkeit fortgeschrieben. Damit tritt die Verordnungt mit Ablauf des 09. Januar 2022 außer Kraft.
- Für den organisierten Sport ändert sich somit leider zunächst nichts. Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen.
- Ausnahmen hierfür sind:
- Sport im Rahmen von Dienstsport
- sportwissenschaftlichen Studiengänge
- vertiefte sportliche Ausbildung
- Schwimmkurse
- Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler, Berufssportlerinnen und -sportler und Nachwuchssportlerinnen und -sportler, die in einem Nachwuchsleistungszentrum der professionellen Teamsportarten trainieren
- Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.
- Ebenfalls erlaubt ist die Öffnung für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Für Anleitungspersonal gilt ebenfalls die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.
- medizinisch notwendige Behandlungen und der Schulsport sind ebenfalls weiterhin erlaubt
- Achtung: Sitzungen von Gremien sind untersagt mit Ausnahme von zwingend gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können. Diese Sitzungen sind dann unter der Beachtung der 3G-Regelungen durchzuführen.
Hygienekonzept kommunal betriebene Sportstätten
Corona-FAQ des Landessportbund Sachsen e.V.
Weitere Informationen: https://www.coronavirus.sachsen.de/
- Bereits heute, Montag den 22.11.2021 löst die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO die letzte Schutzverordnung ab. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft.
- Für den organisierten Sport bedeutet diese einen fast vollständigen Lockdown. § 13 der Verordnung regelt, dass die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für Publikumsverkehr untersagt ist.
- Ausnahmen hierfür sind:
- Sport im Rahmen von Dienstsport
- sportwissenschaftlichen Studiengänge
- vertiefte sportliche Ausbildung
- Schwimmkurse
- Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler, Berufssportlerinnen und -sportler und Nachwuchssportlerinnen und -sportler, die in einem Nachwuchsleistungszentrum der professionellen Teamsportarten trainieren
- Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.
- Ebenfalls erlaubt ist die Öffnung für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Für Anleitungspersonal gilt ebenfalls die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.
- medizinisch notwendige Behandlungen und der Schulsport sind ebenfalls weiterhin erlaubt
- Achtung: Sitzungen von Gremien sind untersagt mit Ausnahme von zwingend gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können. Diese Sitzungen sind dann unter der Beachtung der 3G-Regelungen durchzuführen.
Hygienekonzept kommunal betriebene Sportstätten
Corona-FAQ des Landessportbund Sachsen e.V.
Weitere Informationen: https://www.coronavirus.sachsen.de/
- Heute wurden die überarbeiteten und abgestimmten FAQs des Landessportbund Sachsen veröffentlicht. Diese beziehen sich auf die aktuell gültige (bis einschließlich 25.11.2021) Corona-Schutz-Verordnung.
- Stand heute, den 16.11.2021 gelten noch die Bestimmungen der Vorwarnstufe, voraussichtlich tritt ab Freitag, den 19.11.2021 die Überlastungsstufe in Kraft.
- sollten sich bei der Interpretation und Lesart der Verordnung Spielräume und Unsicherheiten ergeben, rät der LSB zur härteren Auslegung im Sinne des Gesundheitsschutzes
- wichtiger Hinweis für die Kontakterfassung: Kontrolle des Status ja – aber keine Dokumentation des Impfstatus!
Am 5. November 2021 hat das Sächsische Kabinett in einer Sondersitzung eine neue Corona-Schutz-Verordnung für den Freistaat Sachsen beschlossenen. Sie ist am 8. November 2021 in Kraft getreten und gilt bis zum 25. November 2021.
Anpassungen wurden vor allem an den Bestimmungen in der Vorwarn- und Überlastungsstufe vorgenommen.
Das gilt aktuell in Chemnitz (Vorwarnstufe)
- Bei der Ausübung von Sport im Außen- und Innenbereich gelten die Regelungen zur Kontaktbeschränkung:
- maximal 10 Personen, Kinder unter 16 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden dabei nicht mitgezählt
- bei Sport im Innenbereich Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) sowie Kontakterfassung
- Sportveranstaltungen mit Publikum (unter 1000 Besucher:innen) sind mit Hygienekonzept zulässig, im Innenbereich mit Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises (2G-Regel).
Für die kommunalen Sportstätten hat das Sportamt entsprechend das Hygienekonzept aktualisiert.
Darüber hinaus steht der Landessportbund Sachsen in engem Kontakt mit der Sächsischen Staatsregierung um Einzelheiten der Verordnung (gerade was den Wettkampfbetrieb im Amateursport betrifft) zu erörtern. Daher verzögert sich die Veröffentlichung der FAQs des Landessportbund noch etwas.
Sollte die Überlastungsstufe erreicht werden und die entsprechenden Regelungen in Kraft treten, würden dann für Sport im Innenbereich (inkl. Bäder und Saunen) die 2G-Regelungen gelten. Private Zusammenkünfte im privaten oder öffentlichen Raum wären dann den Angehörigen eines Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und von Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, mit einer weiteren Person gestattet.
Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt.
Das sächsische Kabinett hat am 21. September die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie tritt am 23. September 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Oktober 2021.
Einführung des 2G-Optionsmodells für Sachsen
Die Staatsregierung führt mit der neuen Verordnung das optionale 2G-Modell ein: Unter anderem folgende Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstige Angebote können somit sämtliche Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen und die Maskenpflicht nur dann aufheben, wenn ausschließlich geimpfte oder genesene Besucher:innen anwesend sind:
- Innengastronomie
- Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
- Sport im Innenbereich
- Hallenbäder und Saunen
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
- Großveranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 5.000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern
- touristische Bahn- und Busfahrten
- Diskotheken, Bars, Clubs im Innenbereich
- Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich
Ausnahmen gelten für Besucher:innen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Sie können auch ohne Nachweis des Impf- oder Genesenenstatus teilnehmen. Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen über einen negativen Testnachweis verfügen und während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Sofern von der 2G-Option Gebrauch gemacht werden soll, ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt drei Werktage vorher anzuzeigen. Die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen, entfällt mit Erreichen der Überlastungsstufe. Dann wird 2G verpflichtend – Maskenpflicht wie auch Kapazitätsbeschränkungen sind zu beachten.
Alle körpernahen Dienstleistungen, Kantinen und Mensen sowie Angebote von Bädern und Saunen oder Fitnessstudios, sofern sie medizinischen oder therapeutischen Zwecken dienen, sind von der Möglichkeit des optionalen 2G-Modells grundsätzlich ausgenommen.
Hospitalisierungsquote als neuer, zusätzlicher Indikator
Mit der Verordnung werden die bereits bestehenden Schwellenwerte um einen Weiteren ergänzt: die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen. Der neue Wert gibt die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an.
Die Vorwarnstufe ist damit fortan am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinander folgenden Tagen
- die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 7,00 überschreitet und
- 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen sächsischer Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten belegt sind.
Die Überlastungsstufe ist am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinanderfolgenden Tagen:
- die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 12,00 überschreitet und
- 1.300 Betten auf den Normalstationen oder 420 Betten auf den Intensivstationen mit COVID-19-Patienten belegt sind.
Ausnahmeregelungen: Wie in der bisher geltenden Corona-Schutz-Verordnung sind Schüler:innen auch weiterhin von Testverpflichtungen nach der 3G-Regelung befreit, da sie im Rahmen der Corona-Schulverordnung bereits regelmäßig einer Testpflicht unterliegen.
Wie ist ein Testnachweis (im Sportverein) zu erbringen? Die nachfolgenden FAQ des LSB geben darüber Auskunft.
> FAQ des Landessportbund Sachsen e.V. vom 24.09. 2021
> Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 21.09. 2021 (gültig vom 23.09. bis 20.10.2021)
> FAQ des Landessportbund Sachsen e.V. vom 01.09. 2021 > Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 24.08. 2021 (gültig vom 26.08. bis 22.09.2021)> Weitere Informationen zur Nutzung kommunaler Sportstätten (Hygienekonzept, Stand 26.08.2021)
- dem Zugang zur Innengastronomie
- der Teilnahme an Veranstaltungen und Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen
- der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution
- dem Sport im Innenbereich und Zugang zu Hallenbädern und Saunen
- dem Zugang zu Diskotheken, Bars und Clubs im Innenbereich
- der Beherbergung bei Anreise
Für Großveranstaltungen gelten folgende Einschränkungen:
- im Innenbereich sind Veranstaltungen mit bis zu 5.000 zeitgleich anwesenden Gästen und einer Auslastung, die maximal 50 Prozent der Höchstkapazität entspricht, möglich; bei alleinigem Zugang für geimpfte, genesene oder PCR-getestete Personen entfällt die Kapazitätsbeschränkung; im Außenbereich ist weiterhin eine 100 Prozent Auslastung unter Beachtung der 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet) möglich
- im Innen- und Außenbereich mit mehr als 5.000 zeitgleichen Besuchern, besteht eine Kapazitätsbegrenzung auf 50 Prozent, wobei insgesamt nicht mehr als 25.000 Besucher zeitgleich zulässig sind.
Darüber hinaus sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt bei Überschreiten des Schwellenwertes von 35 auch weiterhin verpflichtet, zweimal wöchentlich einen negativen Test nachzuweisen.
Vorwarnstufe
Anstelle der bisherigen Orientierung an den regionalen Inzidenzwerten, spielen zukünftig die bereits bekannten Indikatoren der mit COVID-19-Patienten belegten Krankenhausbetten auf der Normal- und der Intensivstation eine bedeutendere Rolle. Auch hier gilt die »5+2-Regel«, d.h. die Schwellenwerte der Auslastung müssen an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht sein um ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft zu setzen.
Die sogenannte »Vorwarnstufe« wird bei einer Belegung von 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen im Freistaat erreicht. Zusätzlich zu den Maßnahmen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 gelten, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum dann nur bis maximal zehn Personen zulässig. Die Zahl der Hausstände wird dabei nicht berücksichtigt und Geimpfte wie auch Genesene bleiben bei der Zählung ebenso ausgenommen wie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Überlastungsstufe
Übersteigt die Zahl der im Krankenhaus behandelten COVID-19-Patienten im Freistaat Sachsen 1.300 Betten auf der Normal- oder 420 Betten auf der Intensivstation, ist die Überlastungsstufe erreicht. Im Gegensatz zur Vorwarnstufe ist dann für die Nutzung von Angeboten oder Einrichtungen, für die zuvor ein negativer Test-, Genesenen- oder Impfnachweis benötigt wurde, ein negativer Test nicht mehr ausreichend. Gleiches gilt für Großveranstaltungen.
Abweichend davon reicht bei nichttouristischen Beherbergungen weiterhin ein negativer Antigen-Schnelltest aus. Im Fall von Messen ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests zulässig.
Private Zusammenkünfte sind in der Überlastungsstufe auf Angehörige des eigenen Hausstandes und auf eine weitere Person begrenzt. Geimpfte, Genesene sowie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres müssen bei der Zählung nicht berücksichtigt werden.
Mi Inkrafttreten der Vorwarn- oder Überlastungsstufe, gelten die entsprechenden Regelungen im gesamten Freistaat Sachsen.
> Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 24.08. 2021 (gültig vom 26.08. bis 22.09.2021)
> Weitere Informationen zur Nutzung kommunaler Sportstätten (Hygienekonzept, Stand 26.08.2021)
- seit 01. Juli gilt eine neue Corona-Schutz-Verordnung
- diese tritt mit Ablauf des 28.07.2021 außer Kraft
- neu ist die Einführung des Schwellen-Inzidenzwertes von 10. Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz diesen Wert, entfallen nach § 3 SächsCoronaSchVO die Beschränkungen mit Ausnahme des jeweiligen Erfordernisses zur Erstellung und Einhaltung eines Hygienekonzepts oder eines genehmigten Hygienekonzepts und den Voraussetzungen für die Durchführung von Großsportveranstaltungen (§ 7 Abs. 3 SächsCoronaSchVO).
- einen genauen Überblick bieten die aktualisierten FAQs vom Landessportbund Sachsen e.V.
> Weitere Informationen zur Nutzung kommunaler Sportstätten (Hygienekonzept)
- Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen dürfen im Außenbereich trainieren.
- Kontakt- und kontaktfreier Sport ist auf Innen- und Außensportanlagen (in Gruppen bis zu 30 Personen) mit Kontakterfassung möglich.
- Sportveranstaltungen mit Publikum sind mit Hygienekonzept und Kontakterfassung zulässig. Die Testpficht entfällt, außer wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten werden soll.
> Weitere Informationen zur Nutzung kommunaler Sportstätten
- mit der derzeit gültigen Corona Schutzverordnung des Freistaates Sachen gelten für den allgemeinen Sportbetrieb bei einer Inzidenz von unter 50 folgende Regelungen:
- Kontaktfreier Sport und Kontaktsport für Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich; tagesaktueller Test der Anleitungspersonen
- Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen mit Gruppen bis zu 30 Sporttreibenden und Kontakterfassung; tagesaktueller Test der Anleitungspersonen
- Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen mit Gruppen bis zu 30 Sporttreibenden und Kontakterfassung bei tagesaktuellem Test der Sporttreibenden; tagesaktueller Test der Anleitungspersonen
- Kontaktsport auf Außensportanlagen mit Gruppen bis zu 30 Sporttreibenden und Kontakterfassung bei tagesaktuellem Test der Sporttreibenden; tagesaktueller Test der Anleitungspersonen
- Kontaktsport auf Innensportanlagen mit Gruppen bis zu 30 Sporttreibenden und Kontakterfassung bei tagesaktuellem Test der Sporttreibenden; tagesaktueller Test der Anleitungspersonen
- Sport im Freien außerhalb von Sportanlagen gemeinsam durch max. 10 Personen ab ihrem jeweils 14. Geburtstag (jüngere Kinder und Jugendliche werden nicht mitgezählt)
Alle Regelungen hat der Landessportbund Sachsen in gewohnter Weise in seinen FAQs zusammengefasst. Hier findet sich auch eine Übersicht der Möglichkeiten abhängig vom Inzidenzwert.
Für die Chemnitzer Sportstätten (kommunal betrieben) findet sich das derzeit gültige Hygienekonzept auf der Homepage der Stadt.
- Aufgrund der Unterschreitung des Inzidenzwertes von 100 und der damit verbundenen Möglichkeiten des Sportbetriebs, hat das Sportamt eine Übersicht der Möglichkeiten zur Nutzung von kommunalen Sportanlagen erstellt.
- Auch das Hygienekonzept für die Sportstätten wurde aktualisiert.
- In diesem Zusammenhang werden die kommunalen Sportstätten / Sporthallen ab dem 25.05.2021 wieder zur Nutzung freigegeben
- alle Nutzer behalten ihre Nutzungszeiten des laufenden Schuljahres
- für die KW 21 werden keine Änderungsbescheide versandt, es erfolgt für diese Woche auch keine Gebührenberechnung
- Nutzer, die ihre Zeiten darüber hinaus zurückgeben möchten, melden dies bitte formlos per Mail unter Angabe aller relevanten Daten (Verein/Ansprechpartner; Wochentag; Zeit; Objekt) an r.rudolph@stadt-chemnitz.de
- für alle Vereinsaktivitäten, die der Testpflicht unterliegen gilt weiterhin die Regelung, dass die Kosten für das Testmaterial unter der Fördernummer 3.3 in die kommunale Sportförderung einbezogen werden können
- Die FAQs des Landessportbund Sachsen wurden fortgeschrieben und angepasst. Derzeit ergeben sich keine größeren Änderungen an der Situation rund um den Vereinssport. Einzelne Punkte sind zudem noch immer in Klärung/Abstimmung.
- Sportbetrieb bei Inzidenz > 100
- kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands
- Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader
- Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.
- Der o.g. Sportbetrieb ist im Freien, in ungedeckten (z.B. Sportplätze) und gedeckten (z.B. Sporthallen) Sportanlagen erlaubt.
- Gruppensport für Kinder: im Freien, auch auf Außensportanlagen
- Gremiensitzungen und Versammlungen
- Nach dem Infektionsschutzgesetz ist die Durchführung und Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen und Organversammlungen für Vereine nicht gestattet. Die Durchführung und Teilnahme für Vereine ist bei Unterschreitung der 100-er-Inzidenzgrenze nach § 2 Abs. 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO gestattet, weil dann die Sondervorschriften des § 28b IfSG nicht greifen.
- Die derzeit für den Sportbetrieb maßgebenden Grundlagen sind
- das am 24.04.2021 in Kraft getretene Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- die am 1. April 2021 in Kraft getretene Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021, konsolidiert am 16. April 2021
- die Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus Krankheit-2019 (Stand 21.04.2021)
- Die FAQs des Landessportbund Sachsen wurden am Freitag veröffentlicht. Einzelne Fragen befinden sich jedoch noch immer in Abstimmung und können gegebenenfalls angepasst werden.
- Sportbetrieb bei Inzidenz > 100
- kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands
- Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader
- Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.
- Der anerkannte Test kann auch ein Selbsttest (mit Selbstauskunft) sein.
- Der o.g. Sportbetrieb ist im Freien, in ungedeckten (z.B. Sportplätze) und gedeckten (z.B. Sporthallen) Sportanlagen erlaubt.
- Gruppensport für Kinder: im Freien, auch auf Außensportanlagen
- Gremiensitzungen und Versammlungen
- Nach dem Infektionsschutzgesetz ist die Durchführung und Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen und Organversammlungen für Vereine nicht gestattet. Die Durchführung und Teilnahme für Vereine ist bei Unterschreitung der 100-er-Inzidenzgrenze nach § 2 Abs. 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO gestattet, weil dann die Sondervorschriften des § 28b IfSG nicht greifen.
- Die vom Bundestag beschlossene und im Infektionsschutzgesetz verankerte bundesweite Notbremse beeinflusst auch die Möglichkeiten des Sportbetriebs in den Vereinen. Die Aussagen und Informationen ab wann diese Änderungen verbindlich gelten und welche Möglichkeiten der Ausübung von Sport uns noch bleiben, sind teils noch widersprüchlich. Wir bleiben dran und informieren auf unseren Kanälen sobald belastbare Informationen vorliegen.
- Hier gibt es das aktuelle Hygienekonzept der kommunal betriebenen Sportstätten
- Die aktuelle Sächsische Corona Schutzverordnung (Fassung vom 29.03.2021) ist seit 01.04.2021 gültig und bleibt bis einschließlich 18.04.2021 in Kraft. Darin verankert sind auch Öffnungsperspektiven für den Vereinssport.
- Ab dem 06.04.2021 haben die kreisfreien Städte und Landkreise die Möglichkeit inzidenzunabhängig Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Freien oder auf Außensportanlagen zu gestatten. Es besteht hierfür keine Nachweispflicht eines negtiven Selbst- oder Schnelltests.
- Die Stadt Chemnitz macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und hat eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Die Allgemeinverfügung wird laut Verordnung des Freistaats aufgehoben, wenn in Sachsen die maximale Bettenkapazität von 1.300 belegten Corona-Betten erreicht ist.
- Für die Nutzung der Sportstätten im Rahmen der gültigen Verordnungslage hat die Stadt Chemnitz ihr Hygienekonzept für Sportstätten aktualisiert. (Stand 13.04.2021)
- Die Corona-FAQ des Landessportbund Sachsen e.V. geben einen Überblick zu anfallenden Fragen. (Stand 01.04.2021)
- Die aktuelle Sächsische Corona Schutzverordnung (Fassung vom 05.03.2021) gilt bis einschließlich 31.03.2021. Darin verankert sind nun auch Öffnungsperspektiven für den Vereinssport. Der Umfang der Möglichkeiten richtet an dieser Stelle nach der Inzidenz in Chemnitz und Sachsen.
- Grundvoraussetzung zur Umsetzung der Öffnungsschritte stellt eine entsprechende kommunale Regelung dar – die Allgemeinverfügung der Stadt Chemnitz.
Aktuell sind somit Individualsport zu zweit und Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren – im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen möglich.- Das Sportamt der Stadt Chemnitz hat am 19.03. ebenfalls sein Hygienekonzept für kommunal betriebene Sportstätten den aktuellen Gegebenheiten angepasst.
- Die Corona-FAQ des Landessportbund Sachsen e.V. geben einen Überblick zu anfallenden Fragen. (Stand 18.03.2021)
- Die aktuelle Sächsische Corona Schutzverordnung (Fassung vom 12.02.2021) gilt bis einschließlich 07.03.2021.
- Die Bedeutung für den Sport und die Vereine ist in den Corona-FAQ des Landessportbund Sachsen e.V. zusammengefasst. (Stand 18.02.2021)
- In Chemnitz dürfen ab kommender Woche (22.02.2021) Landeskaderathlet*innen wieder ins Training einsteigen. Eine Ausnahme bildet dabei der Schwimmsport, der erst ab 01.03.2021 Landeskadertraining geöffnet wird.
- Seit gestern gilt die weiter verlängerte, neue Sächsische Corona Schutzverordnung (Fassung vom 26.01.2021) bis einschlißlich 14.02.2021.
- Die Bedeutung für den Sport und die Vereine ist in den Corona-FAQ des Landessportbund Sachsen e.V. zusammengefasst. (Stand 28.01.2021)
- Für den Sportbetrieb in Chemnitz ändert sich damit vorläufig nichts. Wir stehen aber in stetem Austausch mit dem OSP sowie dem Sportamt und informieren euch sobald Entwicklungen absehbar sind.
- Seit heute gilt die neue Sächsische Corona Schutzverordnung (Fassung vom 08.01.2021) bis einschlißlich 07.02.2021
- Die Bedeutung für den Sport und die Vereine ist in den Corona-FAQ des Landessportbund Sachsen e.V. zusammengefasst. (Stand 11.01.2021)
- Mit Inkrafttreten der neuen Sächsischen Corona Schutzverordnung vom 14.12.2020 (konsolidierte Fassung vom 15.12.2020) wurde die Allgemeinverfügung der Stadt Chemnitz aufgehoben. Es gelten folglich die in der gesamtsächsischen Verordnung geregelten Maßnahmen.
- Die Bedeutung für den Sport und die Vereine ist in den Corona-FAQ des Landessportbund Sachsen e.V. zusammengefasst. (Stand 14.12.2020)
- Seit Monatsbeginn gilt die neue Sächsische Corona Schutzverordnung, welche für Landkreise und kreisfreie Städte bei Überschreiten einer Inzidenz von 200 Fällen auf 100.000 Einwohner verschärfende Maßnahmen vorsieht. Entsprechend hat die Stadt Chemnitz eine Allgemeinverfügung erlassen, welche seit heute (02.12.2020) in Kraft ist.
- Was bedeuted das für den Sport?
- Sport ist erlaubt für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten (geregelt in: § 8 Abs. 4 Nr. 3 lit. b Säch-sCoronaSchVO).
- Weiter Einschränkungen gibt es hingegen für den Freizeitbereich. Hier sind aufgrund der Ausgangsbeschränkungen Sport und Bewegung im Freien auf einen Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs […] möglich. (unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1 und 1a Säch-sCoronaSchVO (geregelt in: § 8 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SächsCoronaSchVO))
- Corona-FAQ des Landessportbund Sachsen e.V. (Stand 01.12.2020)
- Darüber hinaus setzt sich der Landessportbund für eine langfristige Perspektive für Vereine ein, da uns das Virus wohl oder über noch eine Weile begleite wird.
- aufgrund zahlreicher Nachfragen von verschiedensten Chemnitzer Sportvereinen, wie denn die Corona-Schutzverordnung auszulegen sei, hat die Stadt heute eine einheitliche und verbindliche Regelung getroffen und bestätigt:Es gibt seitens der Stadt Chemnitz folgende Regelungen (bis 30.11.2020):
- die kommunalen Sportstätten der Stadt (auch Erbpacht & Gebrauchsüberlassung) sind geschlossen
- Individualsport ist in den kommunalen Sportstätten verboten
Ausnahmen:
- Schulsport
- Profisport
- die Nutzung im Sportforum erfolgt für Sportlerinnen und Sportler in den Nachwuchsleistungszentren des Freistaates Sachsen (Landeskader in Landesstützpunkten und Bundeskader in den Bundesstützpunkten sowie im Nachwuchsleistungszentrum des Deutschen Fußballbundes). Zu den Kadern wird es seitens des Olympiastützpunktes erneut wie im Frühjahr eine Kaderliste in den Sportstätten geben.
Es ist den Entscheidern klar, dass dies einen harten Einschnitt für alle Chemnitzer Vereine bedeutet. Es ist jedoch das erklärte Ziel dieser Maßnahme, die Wirksamkeit und den Sinn der Corona-Schutzverordnung – die Beschränkung von Kontakten – bestmöglich sicherzustellen. Daher sollen nicht zahllose Sonderregelungen für Sportarten oder einzelne Disziplinen geschaffen werden.
- Corona-FAQ des Landessportbund Sachsen e.V. (Stand 03.11.2020)
- Die Stadt Chemnitz hat entschieden, ab Montag, 2. November erst einmal bis Ende des Monats die öffentlichen städtischen Einrichtungen zu schließen. Dies geschieht aufgrund der von Bundesregierung und den Ministerpräsidenten beschlossenen Regelungen, die am Montag in Kraft treten.Danach streben Bund und Länder an, jetzt massiv gegen die steigenden Infektionszahlen vorzugehen, damit einerseits Schulen und Kindergärten verlässlich geöffnet bleiben können und andererseits in der Weihnachtszeit keine weitreichenden Beschränkungen im Hinblick auf persönliche Kontakte und wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich sind. Deshalb werden alle Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, geschlossen.Konkret betreffen die Schließungen in Chemnitz das Theater, die Stadthalle, Museen, alle städtischen Einrichtungen im TIETZ, den Tierpark und das Wildgatter, Schwimmhallen und Sporthallen sowie auch die Eishalle (außer für den Schulsport). Nach Rücksprache mit dem Sportamt sind auch die Sportfreiflächen von der Schließung betroffen. Damit sind alle Sportstätten für den Amateur- und Freizeitsport gesperrt. Zunächst ausgenommen sind lediglich der Schulsport (inkl. Schulschwimmen) sowie der Trainingsbetrieb von Kadersportler*innen der Kategorien Olympiakader bis NK2. Abhängig von den Details der neuen Rechtsverordnung des Landes, die am Wochenende veröffentlicht werden soll, können weitere Schritte notwendig sein.
- Der Landessportbund hat seine FAQs für Vereine an die derzeit geltende Verordnungslage angepasst
- Ebenfalls überarbeitet wurde das Hygienekonzept für kommunal betriebene Sportstätten. Hier werden nun auch eventuelle Besucher berücksichtigt
- Aufgrund der aktuellen Situation bitten wir darum von unangemeldeten Besuchen in unserer Geschäftsstelle abzusehen. Termine können gerne telefonisch vereinbart werden.
- Da der Freistaat Sachsen seine Verordnungslage neu gefasst hat und es bezüglich der Verordnung in Chemnitz einige widersprüchliche Aussagen gab, hier der Überblick über einige Änderungen:
- bei Veranstaltungen bis 100 Personen können doch Zuschauer Berücksichtigung finden, solange die maximale Teilnehmerzahl nicht überschritten wird
- Das Hygienekonzept für die kommunal betriebenen Sportstätten bleibt zumindest bis Montag, den 26.10.2020 gültig, was Besucher dort wiederum nicht vorsieht
- Für die Schwimmhalle im Sportforum erfolgt eine Reduktion auf maximal 100 Nutzer entsprechend der Verordnung
- Für Euch, Eure Sportler*innen und Übungsleiter*innen weiterhin wichtig:
- Lückenlose Anwesenheitserfassung aller Aktiven zur Kontaktnachverfolgung (Aufbewahrung ohne Einsicht bzw. Zugriff durch Dritte für die Dauer von 4 Wochen, auf Anforderung Weitergabe an das zuständige Gesundheitsamt)
- Mund-Nasen-Schutz vom Eingang bis unmittelbar zur Sportfläche
- regelmäßiges Händewaschen, Lüften und Desinfektion der Sportgeräte
- Reduktion von Kontakt auf das absolute Mindestmaß (kein Torjubel, u.ä.)
- Einhaltung der maximalen Nutzerzahlen (inklusive Trainer/Betreuer) entsprechend des aktuellen Hygienekonzepts in den Sportstätten
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (gültig ab 24.10.2020)
- Freistaat Sachsen: Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (Allgemeinverfügung, gültig ab 24.10.2020)
- Allgemeinverfügung der Stadt Chemnitz vom 23.10.2020 (gültig ab 25.10.2020)
- Wie bereits gestern angekündigt, hat die Stadt eine neue Allgemeinverfügung erarbeitet, welche ab morgen, 21.10.2020 gilt.
- Für Euch, Eure Sportler*innen und Übungsleiter*innen sind folgende Punkte besonders wichtig und unbedingt umzusetzen:
- Keine Zuschauer und Eltern an/in der Sportstätte
- Lückenlose Anwesenheitserfassung aller Aktiven zur Kontaktnachverfolgung (Aufbewahrung ohne Einsicht bzw. Zugriff durch Dritte für die Dauer von 4 Wochen, auf Anforderung Weitergabe an das zuständige Gesundheitsamt)
- Mund-Nasen-Schutz vom Eingang bis unmittelbar zur Sportfläche
- Reduktion von Kontakt auf das absolute Mindestmaß (kein Torjubel, u.ä.)
- Einhaltung der maximalen Nutzerzahlen (inklusive Trainer/Betreuer) entsprechend des aktuellen Hygienekonzepts in den Sportstätten (die Nutzerzahl in den Bädern ändert sich derzeit nicht und bleibt wie gehabt)
- (wie mit Sportgruppen im öffentlichen Raum umgegangen werden muss, z.B. Laufen, Radfahren, konnte noch nicht verbindlich in Erfahrung gebracht werden)
- Gebt diese Infos bitte auf kurzem Weg an Eure Übungsleiter*innen und Athleten weiter.
- Allgemeinverfügung der Stadt Chemnitz vom 19.10.2020 (gültig ab 21.10.2020)
- Hygienekonzept für kommunal betriebene Sportstätten vom 20.10.2020
- Aufgrund der weiter gestiegenen Infektionszahlen, hat die Stadt heute um 11 Uhr zur einer Pressekonferenz geladen. Darin kündigt Bürgermeister Miko Runkel aufgrund anstehender landesweiter Neuregelungen eine neue Allgemeinverfügung für Chemnitz an, die weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens vorsieht. So sind Ansammlungen und Veranstaltungen im öffentlichen Raum verboten, Feiern dürfen privat oder in Gaststätten nur noch maximal mit zehn Personen erfolgen. Sportveranstaltungen dürfen nur noch ohne Besucher stattfinden. Auch wird es nun für Schank- und Gaststätten von 22 Uhr an eine Sperrstunde geben.
- Die derzeit in Diskussion befindliche Aussage von max. 50 anwesenden Personen pro Sportveranstaltung könnte dann bedeuten, dass
- diese Zahl auch für Trainingszeiten zutrifft und dann Eltern wieder keinen Zutritt zur Sportstätte haben;
- das Hygienekonzept für die kommunal betriebenen Sportstätten der Stadt Chemnitz bezüglich der zulässigen Sportleranzahl angepasst werden müsste;
- die speziellen Hygienekonzepte einzelner Veranstalter vorerst keine Gültigkeit mehr besitzen.
- Selbst wenn die neue Allgemeinverfügung heute noch veröffentlicht werden sollte, ist frühestens morgen mit objektkonkreten Festlegungen zu rechnen. Wir bitten um Verständnis und melden uns sobald belastbare Aussagen getroffen werden können.
- Aufgrund des zuletzt sehr zügigen Anstiegs der Coronazahlen, gilt seit Freitag eine neue Allgemeinverfügung für die gesamte Stadt Chemnitz
- für den Sport relevante Punkte sind dabei unter anderem das Verbot von Veranstaltungen mit über 250 Besuchern und die Pflicht für Veranstalter und Betreiber von Sportstätten & Gastronomie personenbezogene Daten (Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs) zur Nachverfolgung von Infektionen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zu erheben.
- Muster-Formular zur Kontaktnachverfolgung in Betrieben, Sportstätten, Gaststätten, Hotels, Beherbergungsstätten und Ansammlungen im öffentlichen Raum
- Pünktlich zum Inkrafttreten der neuen Verordnung, hat auch der Landessportbund Sachsen seine Corona-FAQ’s aktualisiert. Dieses findet ihr hier.
- Ab 01. September bis Ablauf des 02. November gilt die neue Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, 25.08.2020)
- es gelten weiterhin Kontaktbeschränkungen, unter Einhaltung von §4 – Hygieneregeln – ist Sportbetrieb jedoch erlaubt.
erlaubt. - ein Hygienekonzept zum Sportbetrieb muss weiterhin vorliegen, jedoch nicht beim Gesundheitsamt eingereicht werden. Dies gilt auch für Breitensportveranstaltungen mit bis zu 50 Gästen.
- Bei Wettkämpfen mit einer Besucherzahl von bis zu 1 000 Personen müssen von den zuständigen kommunalen Behörden genehmigte Hygienekonzepte vor der Inbetriebnahme/Durchführung vorliegen.
- Seit dem Wochenende bis zum 31.08.2020 gilt die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Es wurden weitere Lockerungen für der Sportbetrieb festgeschrieben, unter anderem die Erlaubnis wieder Zuschauer zuzulassen. Für Breitensportveranstaltungen bis 50 Personen ist dies ohne spezielles Konzept möglich, ab 51 Besuchern ist ein solches Konzept beim Gesundheitsamt einzureichen.
- Auch für Tanzvereine gibt es eine entscheidende Änderung. Training mit wechselnden Partner ist nun wieder grundsätzlich gestattet, sollte jedoch möglichst minimiert werden.
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 14.07.2020
- Allgemeinverfügung Hygieneauflagen vom 14.07.2020
- Hier geht’s zur aktuellen Version der FAQs des Landessportbunds
- größte Veränderung für den Sport in der am 27.06.2020 in Kraft getretenen Verordnung ist, dass länderübergreifende Wettbewerbe nicht mehr explizit untersagt sind
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 25.06.2020
- Allgemeinverfügung Hygieneauflagen vom 25.06.2020
- Hier geht’s zur aktuellen Version der FAQs des Landessportbunds
- Belehrungsblatt für Sportvereine
- Heute wurde die Fortschreibung der Sächsischen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Pandemie veröffentlicht. Die Dokumente und einen Überblick über ausgewählte Bereiche findet ihr in unserem Beitrag.
- Im selben Zuge wurden natürlich auch die FAQs des Landessportbunds aktualisiert.
- Der Landessportbund hat heute seine FAQs angepasst und veröffentlicht. Hier findet ihr die aktuelle Version.
- ab Montag, den 25.05.2020 stehen dem Vereinssport zusätzlich folgende Hallen zur Verfügung:
• Anton-Semjonowitsch-Makarenko-GS
• Charles-Darwin-GS
• Dr.-Salvador-Allende-GS
• Emanuel-Gottlieb-Flemming-GS
• Gebrüder-Grimm-GS (nach 17 Uhr)
• Gotthold-Ephraim-Lessing-GS
• GS “Am Stadtpark”
• GS Ebersdorf
• GS Einsiedel
• GS Gablenz
• GS Glösa
• GS Harthau
• GS Mittelbach
• GS Rabenstein (nach 17 Uhr)
• GS Röhrsdorf
• GS Siegmar
• GS Sonnenberg
• Heinrich-Heine-GS
• Jan-Amos-Comenius-GS
• Pablo-Neruda-GS
• Rosa-Luxemburg-GS am Brühl
• Rudolfschule -GS-
• Schlossschule-GS (nach 17 Uhr)
• Valentina-Tereschkowa-GS
• Annenschule, GS/OS
• OS Gablenz
• Obere Luisenschule GS / Untere Luisenschule OS
• Dr.-Wilhelm-André-Gymnasium
• Gymnasium Einsiedel
• Karl-Schmidt-Rottluff-Gymnasium, Hohe Str. 25
• BSZ für Ernähr., Gastgew., Hauswirtschaft
• BSZ für Technik I
• BSZ für Technik II Promenadenstraße
• BSZ für Technik III
• G.-Götz-FÖS
• J.-H.-Pestalozzi-FÖS
• J.-Trüper-Schule – Schulen zur Erziehungshilfe
• Schule Altchemnitz (Förderschule)
• Sprachheilschule “Ernst Busch”
- Im Zuge der frisch beschlossenen erweiterten Lockerungen, hat selbstverständlich auch der Landessportbund seine FAQs angepasst und veröffentlicht. Hier findet ihr die aktuelle Version.
- Der nächste Schritt für Sportvereine! Nach den Sportstätten im Freien, dürfen ab 15.05.2020 nun auch die geschlossenen Sportstätten (fast) alle wieder genutzt werden. Zum Beitrag, auch mit weiterführenden Links, geht es hier lang.
- Da es teilweise zu Unklarheiten bezüglich der sportlichen Aktivität unter Freiem Himmel gekommen ist, hat der Landessportbund seine FAQs dahingehend präzisiert. Entscheidend ist, ober der Sport auf einer Sportstätte oder im öffentlichen Raum angedacht ist.
- Bezüglich der Anfragen von Vereinen, ob,wann und wie auch Sport in geschlossenen Sportstätten wieder möglich sein wird, können wir nur auf die jeweils aktuelle, rechtsverbindliche Verordnungslage verweisen.
- Seit heute dürfen Außensportanlagen unter Auflagen wieder genutzt werden. Zusätzlich zur Corona-Schutz-Verordnung vom 4. Mai hat der Freistaat Sachsen eine Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes veröffentlicht.
- entsprechend hat auch der Landessportbund seine FAQs aktualisiert
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Der Anfang scheint gemacht und ein erster Sportbetrieb auf den Freiluftsportanlagen in Chemnitz kann am Montag, den 04.05.2020 erfolgen. Dies ist das Ergebnis einer Kabinettssitzung der Sächsischen Staatsregierung. Dabei gilt es selbstverständlich auch im Rahmen des Sportbetriebs sämtliche Vorgaben zum Infektionsschutz einzuhalten. Es wird grundsätzlich keine Sportart von dieser Entscheidung ausgeschlossen, Innensportflächen wie Turnhallen oder Schwimmbäder bleiben aber weiterhin geschlossen.
Hier geht’s zum ausführlichen Beitrag
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Mitgliedsvereine des Landessportbund Sachsen, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung der aktuellen COVID-19-Pandemie unverschuldet in ihrer Existenz bedroht sind, können ab sofort finanzielle Unterstützung in Form einer einmaligen Soforthilfe-Zahlung sowie eines Liquiditätsdarlehens beantragen. Dazu hat das Sächsische Innenministerium eine entsprechende Förderrichtlinie erlassen. Die Soforthilfe-Zuschüsse für Vereine können bis zu 10.000 Euro, die Darlehen zur Liquiditätssicherung bis zu 350.000 Euro betragen.
- Basierend auf der aktuellen Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen, hat auch der Landessportbund seine Zusammenstellung mit wichtigen Informationen für die Vereine – die Corona FAQ – aktualisiert.
- Heute ist die neue Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen in Kraft getreten. Sportstätten bleiben leider grundsätzlich noch geschlossen, welche Ausnahmen allerdings gelten ist im §4, Nr. 3 geregelt.
- Die Corona-FAQs wurden aktualisiert. Komplett neu dazugekommen ist der unterste Punkt: Steuerliche Sonderreglungen.
- Bis zu 20 Millionen Euro für den Sport im Freistaat: Die Staatsregierung stellt finanzielle Unterstützung für Vereine in Aussicht, die wegen der zum Infektionsschutz aufgrund der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen mit Einschränkungen konfrontiert sind, die sich auch auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirken können. Informationen über Höhe, Antragsverfahren etc. werden derzeit noch erarbeitet und schnellstmöglich zur Verfügung gestellt.
- Für eigetragene Vereine ist darüber hinaus auch die beantragung von Fördermitteln aus dem Soforthilfeprogramm für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI) möglich. Das Programm ist im Förderportal der Sächsischen Aufbaubank (SAB) freigeschaltet.
- Der Partner für LSB-Mitgliedsvereine, die ARAG Sportversicherung, informiert aktualisiert über den Schutz in Zeiten von Corona. LSB-Mitglieder sind durch den Mitgliedsbeitrag in dieser herausfordernden Zeit auch beim Einzeltraining oder unterschiedlichen alternativen Angeboten durch die ARAG Sportversicherung umfassend geschützt.
- die aktualisierte Fassung der Corona-FAQs gibt es hier.
- Auch wenn der Sportbetrieb auf allen privaten und öffentlichen Sportanlagen derzeit ruht, gibt es wichtige Maßnahmen die an den Sportstätten durchgeführt werden müssen. Einen Überblick darüber welche, nun auch ehrenamtlichen Tätigkeiten, durchgeführt werden dürfen, gibt der Landessportbund.
- die aktualisierte Fassung der Corona-FAQs gibt es hier.
- LSB und SMI arbeiten an finanzieller Unterstützung für Sportvereine!
Vereinen und Verbänden entstehen aktuell unverschuldet Probleme, die die Sportlandschaft langfristig negativ beeinflussen können. Trotz der Mehrkosten, die aufgrund der Corona-Pandemie auf den Freistaat zukommen, sicherte das Sächsische Staatsministerium des Inneren dem LSB nun die planmäßige Ausreichung der Mittel des Zuwendungsvertrages als ersten Schritt der Unterstützung zu. Die ausführliche Mitteilung zum nachlesen gibt es hier.
- Die FAQ-Seiten mit Fragen und Antworten rund um die Corona-Pandemie wurden erneut überarbeitet und aktualisiert.
- Die FAQ-Seiten mit Fragen und Antworten rund um die Corona-Pandemie wurden erneut überarbeitet und aktualisiert. Zudem tritt ab 01.04.2020, 0.00 Uhr die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in Kraft.
- Um den Sportvereinen, die in diesen schwierigen Tagen ebenfalls vor großen Herausforderungen stehen, das Handeln zu vereinfachen, hat der Bundestag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (COVInsAG) beschlossen. Damit kommt es zu Vereinfachungen im Vereins- und Insolvenzrecht.
- Auch die FAQ-Seiten mit Fragen und Antworten rund um die Corona-Pandemie wurden erneut überarbeitet und aktualisiert.
- Da der allgemeine Sportbetrieb u.a. durch die Allgemeinverfügung ruht, ergeben sich für viele Vereine dringende Fragen. Einerseits fallen geplante Veranstaltungen aus (was Kosten verursacht) andererseits sind die Vereine kreativ bei der Suche nach pragmatischen Lösungen für den Vereins- und Trainigsbetrieb oder engagieren sich im sozialen Umfeld. Doch wie ist versicherungstechnisch mit den aktuellen Aktivitäten umzugehen? Die ARAG Sportversicherung begleitet die Vereine selbstverständlich auch in dieser herausfordernden Zeit und gibt einen Überblick zum Versicherungsschutz für Sportvereine rund um Corona.
- Seit heute morgen ist im gesamten Freistaat Sachsen die Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Ausgangsbeschränkungen, in Kraft getreten. Diese unterbindet das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund. Punkt 2.13. erlaubt jedoch weiterhin Sport im Freien, jedoch auf das Wohnumfeld beschränkt und allein oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als fünf
Personen. - Für Bundeskaderathletinnen und -athleten bzw. für Athletinnen und Athleten mit vergleichbaren Kadereinstufungen aus dem Bereich der Sommersportarten, wurden Ausnahmen vom Verbot des Sportbetriebs auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen beschlossen. Die Ausnahme ist vom jeweiligen Verein zu beantragen und sportfachlich zu begründen. Diesem Antrag beizufügen sind bereits die Zustimmung des Betreibers/Eigentümers der Sportstätte sowie die Zustimmung des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes.
- Der Landessportbund hat eine Handreichung zur ersten Information für von Schließungen und Absagen betroffene Einrichtungen und Vereine erstellt. Die Inhalte sind ständigen Veränderungen unterworfen, da sich auch die rechtliche und tatsächliche Situation momentan sehr schnell ändert. Bitte bedenkt, dass dieses Dokument nicht jeder individuellen vertragsrechtlichen Regelung Rechnung tragen kann. CORONA-FAQ, aktuellste Fassung
- Ab morgen bleiben die Schulen und Kindertagesstätten geschlossen. Die betrifft selbstverständlich auch unsere Kita Sportmäuse. Für Beschäftigte der Sektoren der Kritischen Infrastruktur wird es in den Einrichtungen eine Notbetreuung geben. Eine Liste der betreffenden Berufsgruppen, das Formular zur Erklärung des Betreuungsbedarfs und weiterführende Inforamtionen finden sich auf der Seite des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
- Unsere Geschäftsstelle ist derzeit noch besetzt und wir kümmern uns gern um Eure dringenden Anliegen. Jedoch bitten wir darum, dies möglichst per Telefon oder Mail zu tun und von persönlichen Vorsprachen abzusehen. Wir sind erreichbar Montag bis Donnerstag von 09.00 bis 15.00 Uhr und am Freitag von 09.00 bis 13.00 Uhr.
- Der Stadtsportbund Chemnitz setzt ab sofort bis auf Widerruf sämtliche Sport-, Lehr- und Infoveranstaltungen aus. Dies betrifft selbstverständlich auch unseren Hauptausschuss und die damit verbundene Vorstandsakademie. Die Tagungsunterlagen, welche in den kommenden Tagen an die Vereinsvertreter zugestellt werden, behalten allerdings inhaltlich vorerst ihre Gültigkeit. Wir bitten daher, diese nicht zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Einladung zu einem neuen Termin wird fristgerecht versandt.
- Für den Sport- und Trainingsbetrieb möchte auch der Stadtsportbund Chemnitz an die Vernunft und das Verantwortungsbewusstsein seiner Vereine und deren Mitglieder appellieren. Wir schließen uns daher dem DOSB und dem LSB an und empfehlen den organisierten Trainings- und Wettkampfbetrieb in allen Vereinen und Verbänden vorerst und auf unbestimmte Zeit auszusetzen. Dies gilt neben Vereinssportstätten selbstverständlich auch für den Gang in das vielleicht noch geöffnete Fitnessstudio aber auch für alle Versammlungen und Gremiensitzungen in den Vereien. „Seid vernünftig, verzichtet auf das, was euch allen lieb geworden ist – auf das sportliche und soziale Miteinander im Verein zunächst für einige Wochen, so schwer das auch fällt. In dieser besonderen Situation ist Verantwortung und Vernunft angesagt. Als größte Personengruppe Deutschlands müssen wir unsere Werte wie Solidarität und Teamgeist einmal mehr unter Beweis stellen und damit einen wirkungsvollen Beitrag zum Meistern dieser gesellschaftlichen Krise leisten.“ (DOSB-Präsident Alfons Hörmann)
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